Steuern beim Verkauf eines SHK-Betriebs
Von Robert HetschlZuletzt aktualisiert: 8. Oktober 2026
Steuern beim Verkauf eines SHK-Betriebs fallen vor allem auf den Veräußerungsgewinn an, also auf den Gewinn, den der Verkauf bringt. Wie ein Handwerksbetrieb dabei besteuert wird, hängt von Rechtsform, Verkaufsform und persönlicher Situation des Inhabers ab. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater.

Das Wichtigste in Kürze
- Beim Verkauf eines Einzelunternehmens im Ganzen gehört der Gewinn nach § 16 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, beim Verkauf von GmbH-Anteilen kann § 17 EStG gelten.
- Das Gesetz sieht Freibeträge vor: 45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 EStG und 9.060 Euro nach § 17 Abs. 3 EStG. Voraussetzungen siehe unten.
- Der Verkauf eines Unternehmens im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer.
- Zwei Gesetzentwürfe liegen dem Bundestag vor, beschlossen ist keiner (Stand 7. Oktober 2026).
Wovon die steuerliche Behandlung abhängt
Drei Dinge bestimmen die Besteuerung: die Rechtsform des Betriebs, ob Wirtschaftsgüter und Verträge oder Anteile an einer Gesellschaft verkauft werden, und die persönlichen Voraussetzungen des Inhabers, etwa das Alter. Daraus ergibt sich, welche Vorschrift den Gewinn erfasst und welche Entlastungen in Betracht kommen. Die folgenden Abschnitte beschreiben, was das Gesetz regelt.
Einzelunternehmen und Personengesellschaft: Gewinn nach § 16 EStG
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört der Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder des gesamten Anteils eines Mitunternehmers (§ 16 Abs. 1 EStG). Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs (Abs. 3 Satz 1). Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (Abs. 2).
Freibetrag. Nach § 16 Abs. 4 EStG wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.
Ermäßigter Steuersatz. Abweichend von der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG kann nach § 34 Abs. 3 EStG auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz angewendet werden: 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14 Prozent, für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt. Auch hier sind das 55. Lebensjahr oder eine dauernde Berufsunfähigkeit Voraussetzung, und die Ermäßigung gilt nur einmal im Leben.
Gewerbesteuer. Der Gewerbeertrag knüpft nach § 7 Satz 1 GewStG an den nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht ermittelten Gewinn aus dem Gewerbebetrieb an. Ob Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn anfällt, hängt von Rechtsform und Konstellation ab.
Betriebsgrundstück. Nach der IHK Elbe-Weser (Stand 30. September 2020) zählen Betriebsgrundstücke grundsätzlich zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, die bei einem Verkauf im Ganzen in einem einheitlichen Vorgang übergehen müssen. Welche Wege es gibt, beschreibt die Seite Verkauf eines SHK-Betriebs vorbereiten.
GmbH: Verkauf von Geschäftsanteilen nach § 17 EStG
Verkauft ein Gesellschafter Anteile an der GmbH aus dem Privatvermögen, gehört der Gewinn nach § 17 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.
Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht (§ 17 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den entsprechenden Teil von 36.100 Euro übersteigt (Satz 2).
Teileinkünfteverfahren. Beim Verkauf von Anteilen im Sinne des § 17 EStG sind nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG 40 Prozent des Veräußerungspreises steuerfrei. Damit zusammenhängende Aufwendungen, etwa Veräußerungskosten und die Anschaffungskosten der Anteile, dürfen nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zu 60 Prozent abgezogen werden.
Holding. Hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, bleiben Gewinne aus deren Verkauf nach § 8b Abs. 2 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz. Nach Abs. 3 Satz 1 gelten 5 Prozent des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Asset Deal und Share Deal aus Steuersicht
Beim Asset Deal gehen Wirtschaftsgüter und Verträge des Betriebs über, beim Share Deal Gesellschaftsanteile. Die rechtlichen Unterschiede beschreibt die Seite SHK-Betrieb übertragen.
Bei der Umsatzsteuer gilt: Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Die Vorschrift gilt für den Verkauf im Ganzen, nicht für jeden Einzelverkauf von Fahrzeugen, Werkzeug oder Lager.
Ist der Verkauf von GmbH-Anteilen steuerbar, ist er nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei.
Später oder bedingt gezahlte Kaufpreisanteile
Wird ein Teil des Kaufpreises erst später oder nur unter einer Bedingung gezahlt, zum Beispiel abhängig vom Ergebnis des Betriebs, kann der Zeitpunkt der Besteuerung vom Zufluss abhängen. Die Einordnung hängt von der Konstellation ab und gehört in die Beratung. Zum zeitlichen Ablauf siehe Ablauf beim Verkauf eines SHK-Betriebs.
Was sich ändern kann
Die Bundesregierung hat zwei Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht, die für den Verkauf eines Betriebs von Bedeutung sein können. Beschlossen ist keiner.
Zum Jahressteuergesetz 2026 (Drucksache 21/8283) hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 vorgeschlagen, in die §§ 16 und 17 EStG eine Regelung zu aufschiebend bedingten Bestandteilen des Veräußerungspreises aufzunehmen, etwa zu Earn-out-Zahlungen. Sie soll nach dem Vorschlag erstmals für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 gelten. Im Regierungsentwurf steht sie nicht, ob sie Gesetz wird, ist offen.
Stand der Angaben: 7. Oktober 2026. Wer vor dem Verkauf den Rahmen klären möchte, kann ein vertrauliches Erstgespräch anfragen.
Häufige Fragen
Was muss ich an Steuern zahlen, wenn ich meine Firma verkaufe?
Das hängt von Rechtsform, Verkaufsform und persönlicher Situation ab. Bei einem Einzelunternehmen fällt vor allem Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG an, bei GmbH-Anteilen aus dem Privatvermögen auf den Gewinn nach § 17 EStG, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Freibeträge und beim Einzelunternehmen ein ermäßigter Steuersatz können hinzukommen. Die Höhe berechnet der Steuerberater im Einzelfall.
Gibt es einen Freibetrag für den Verkauf eines Betriebs?
Ja, unter Voraussetzungen: Nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt der Freibetrag 45.000 Euro, auf Antrag und nur einmal, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei dauernder Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Er mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Für GmbH-Anteile sieht § 17 Abs. 3 EStG 9.060 Euro vor, bezogen auf den verkauften Anteil.
Muss ich auf den Verkauf Umsatzsteuer zahlen?
Beim Verkauf eines Unternehmens im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen fällt nach § 1 Abs. 1a UStG keine Umsatzsteuer an. Ist der Verkauf von GmbH-Anteilen steuerbar, ist er nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei. Werden einzelne Wirtschaftsgüter verkauft, kann Umsatzsteuer entstehen.
Fällt auf den Verkaufsgewinn Gewerbesteuer an?
Das hängt von Rechtsform und Konstellation ab. Der Gewerbeertrag knüpft nach § 7 Satz 1 GewStG an den ermittelten Gewinn aus dem Gewerbebetrieb an. Das prüft der Steuerberater.
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