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SHK-Betrieb an Mitarbeiter übergeben

Von Robert HetschlZuletzt aktualisiert: 8. Oktober 2026

Einen SHK-Betrieb an Mitarbeiter übergeben ist im zulassungspflichtigen Handwerk zuerst eine Frage der Qualifikation und danach eine Frage von Wert, Finanzierung und Zeitplan. Wer einen Betrieb als Inhaber führen will, braucht die Eintragung in die Handwerksrolle. Sie hängt vom Inhaber oder von einem Betriebsleiter ab.

Diese Seite richtet sich an Inhaber von SHK-Betrieben, die einen Gesellen oder Meister aus dem Team als Nachfolger in Betracht ziehen. Sie ist keine Betriebsbörse.

Zwei Handwerker tragen ein Kupferrohr in eine Werkstatt, davor ein weißer Transporter

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein zulassungspflichtiger SHK-Betrieb braucht die Eintragung in die Handwerksrolle. Für einen Gesellen als Nachfolger kommen vor allem diese Wege in Betracht: die Meisterprüfung, ein qualifizierter Betriebsleiter, eine Ausübungsberechtigung für Altgesellen (§ 7b HwO), eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) oder ein Abschluss als staatlich geprüfter Techniker oder Ingenieur (§ 7 Abs. 2 HwO).
  • Die Meisterprüfung hat vier Teile. In den gesichteten Angeboten dauern die Kurse für die Teile I und II als Vollzeit rund sieben bis acht Monate, als Teilzeit rund zwei Jahre.
  • Die Kammern beschreiben die Übergabe in Etappen: zuerst Beteiligung und wachsende Verantwortung, später die Übernahme. Sie nennen auch Risiken, etwa Belastungen bei unterschiedlichen Meinungen und Minderheitsbeteiligungen, die einen späteren vollständigen Verkauf blockieren können.
  • Das Aufstiegs-BAföG fördert die Meisterausbildung. Eine Reform ist als Gesetzentwurf auf dem Weg und soll zum 1. August 2027 gelten. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln, für laufende Maßnahmen sind Übergangsvorschriften vorgesehen.
  • Der Leitfaden der Handwerkskammer Münster rät, den Wert objektiv zu ermitteln, damit beide Seiten eine faire Basis haben.

Qualifikation für die Handwerksrolle

Installateur und Heizungsbauer (Nr. 24 der Anlage A) und Klempner (Nr. 23) sind zulassungspflichtige Handwerke. Nach § 7 Abs. 1 HwO wird als Inhaber eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt. Persönlich eingetragen wird nach § 7 Abs. 1a, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk oder in einem verwandten Handwerk bestanden hat. Weitere Eintragungsgründe sind der Abschluss als Ingenieur oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Technik mit passendem Schwerpunkt (§ 7 Abs. 2), eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 (§ 7 Abs. 3) und eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b (§ 7 Abs. 7).

Für einen Gesellen im Team heißt das: Er kann den Betrieb nur dann als Inhaber führen, wenn er selbst eine dieser Qualifikationen erreicht oder wenn ein qualifizierter Betriebsleiter die fachliche Leitung übernimmt. Bei einer Übergabe zu Lebzeiten muss der Nachfolger selbst eingetragen sein, oder ein qualifizierter Betriebsleiter muss die Voraussetzungen erfüllen. Eine Fortführung nach dem Tod des Inhabers regelt § 4 HwO gesondert. Die Grundlagen der Nachfolge beschreibt die Übersicht zur Nachfolge im SHK-Betrieb.

Der Weg zum Meister

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Teilen (§ 45 Abs. 3 HwO): fachpraktisch (Teil I), fachtheoretisch (Teil II), betriebswirtschaftlich, kaufmännisch und rechtlich (Teil III) sowie berufs- und arbeitspädagogisch (Teil IV). Die Teile I und II für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk regelt eine eigene Verordnung, die Teile III und IV regelt eine Verordnung, die für alle Handwerke gilt.

Zulassung. Nach § 49 Abs. 1 HwO ist zuzulassen, wer die Gesellenprüfung in dem Handwerk oder in einem verwandten Handwerk bestanden hat. Nach Absatz 1 verlangt das Gesetz eine Berufstätigkeit von einem Jahr nur, wenn die Ausbildungsordnung eine Dauer von weniger als drei Jahren vorsieht. Für andere Zulassungswege nennen Absatz 2 und 3 weitere Voraussetzungen. Zuständig ist nach der Verfahrensverordnung unter anderem der Prüfungsausschuss am Wohnsitz des Prüflings oder am Ort seines Arbeitsverhältnisses. Befreiungen von einzelnen Teilen regelt § 46 HwO, etwa wenn eine vergleichbare Prüfung abgelegt wurde. Ob sie im Einzelfall greifen, klärt die Handwerkskammer.

Reihenfolge und Dauer. Nach dem Infoblatt der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main kann die Meisterprüfung abschnittsweise und in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden. Die Dauer der Vorbereitungskurse für die Teile I und II unterscheidet sich je Anbieter:

  • Die Handwerkskammern Dortmund, Aachen und Cottbus nennen Vollzeitkurse von rund sieben bis acht Monaten und Teilzeitkurse von rund zwei Jahren. Aachen und Cottbus geben 1.290 und 1.100 Stunden an.
  • Die Teilzeitkurse der Handwerkskammern Cottbus und Chemnitz finden freitags nachmittags oder abends und samstags statt. Einzelne Anbieter ergänzen Vollzeitblöcke von mehreren Wochen, etwa Dortmund mit drei bis fünf Wochen. Das ist vorab mit dem Arbeitgeber zu klären.
  • Für die Teile III und IV nennt die Handwerkskammer Cottbus (Stand Juli 2026) 240 und 96 Unterrichtsstunden.

Die Angaben sind Beispiele einzelner Anbieter. Termine, Stunden und Gebühren unterscheiden sich, und die Gebühren stehen hier nicht. Wer die Frage der Dauer klären will, fragt bei der zuständigen Handwerkskammer nach.

Betriebsleiter und weitere Wege

Angestellter Betriebsleiter. Ein Geselle kann Inhaber werden, während ein Meister als Betriebsleiter die fachliche Leitung trägt. Nach dem Merkblatt der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main zum fachlichen Betriebsleiter (Stand 2021) kann der Betriebsleiter Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellter sein, nicht aber nur freier Mitarbeiter. Grundsätzlich verlangt die Kammer eine durchgängig ganztägige Beschäftigung, die tatsächliche technische Leitung und maßgeblichen persönlichen Einfluss auf den Betriebsablauf. Die Anforderungen können sich je Kammer unterscheiden.

Ausübungsberechtigung für Altgesellen. Nach § 7b HwO erhält sie, wer die Gesellenprüfung in dem Handwerk oder einem verwandten Handwerk bestanden hat und dort insgesamt sechs Jahre tätig war, davon vier Jahre in leitender Stellung. Die Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks umfasst haben. Die betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen, sonst sind sie ergänzend nachzuweisen. Leitend ist eine Stellung, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden. Die Berechtigung erteilt die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer. Sie führt zur Eintragung in die Handwerksrolle. Für den Eintrag in das Installateurverzeichnis genügt sie nach dem Merkblatt der Handwerkskammer Flensburg (Stand 18. Juni 2026) regelmäßig nicht. Die Anforderungen erfragt der Inhaber beim Versorgungsunternehmen.

Übergabe in Etappen

Die Handwerkskammern beschreiben den Weg über mehrere Schritte. Der Leitfaden der Handwerkskammer Münster (2. Auflage 2021) schreibt, bei einer Nachfolge in Stufen biete sich zunächst eine Beteiligung des Nachfolgers an. Dem späteren Nachfolger solle der Inhaber zunehmend Kompetenzen und Verantwortung übertragen, in einem Fahrplan festgelegt, wie Einarbeitung und Beteiligung ablaufen.

Ebenso wichtig wie die Beteiligung am Kapital sei die Einbindung in die betrieblichen Entscheidungen. Die Broschüre der Handwerkskammern Baden-Württemberg (Stand August 2021) nennt für einen Nachfolger aus dem Unternehmen als Vorteile, dass er das Unternehmen kennt und bei den Kollegen Akzeptanz genießt.

Die Quellen nennen auch Risiken:

  • Die Handwerkskammer Oldenburg (Stand Dezember 2021) weist darauf hin, dass eine Beteiligung auch scheitern kann, und rät zu einer entsprechenden Vertragsgestaltung.
  • Der Vortrag der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21. Januar 2025 hält fest, dass eine Minderheitsbeteiligung einen späteren vollständigen Verkauf des Betriebs blockieren kann.
  • Die Deutsche Handwerks Zeitung (9. August 2019, Autoren aus dem Ludwig-Fröhler-Institut und der Handwerkskammer für München und Oberbayern) schreibt, einem klaren Schnitt sei der Vorzug zu geben, wenn sich der Inhaber zeitnah zurückziehen möchte. Unterschiedliche Meinungen könnten positive Reibung erzeugen, aber auch zu einer enormen Belastung führen.

Als Rechtsform für eine Beteiligung halten die Autoren tendenziell die GmbH für überzeugend, weil sie auch dann fortgeführt werden kann, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt. Bei Personengesellschaften weisen sie auf die gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen hin. Rechtliche und steuerliche Folgen einer schrittweisen Beteiligung klären Steuerberater und Rechtsanwalt vorab. Dazu gehört auch die Frage, wie sich der Inhaber nach der Übergabe einbringt. Die Kammern beschreiben unter anderem eine Tätigkeit als Angestellter oder Berater für eine Übergangsphase.

Wert und Preis zwischen Inhaber und Mitarbeiter

Der Wert eines Handwerksbetriebs ist bei jeder Übergabe eine heikle Frage. Die Broschüre der Handwerkskammern Baden-Württemberg schreibt, bei keinem anderen Thema sei die Gefahr so groß, dass die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen hätten. Berater der Handwerksorganisationen wenden häufig den AWH-Standard an, den der Zentralverband des Deutschen Handwerks mit Beratern der Kammern und Fachverbände geschaffen hat. Der Leitfaden der Handwerkskammer Münster nennt dafür das Ziel, den Wert objektiv zu ermitteln und eine faire Basis für beide Parteien zu schaffen.

Das Handwerksblatt zitiert am 12. November 2025 einen Betriebsberater der Handwerkskammer Potsdam mit dem Satz, man bewerte in erster Linie weder für die Bank noch für das Finanzamt, sondern für den Unternehmer. Wer eine Bewertung für beide Seiten braucht, klärt vorab, für wen und mit welchem Auftrag sie erstellt wird.

Der Preis muss zur Finanzkraft des Mitarbeiters passen.

Das Handwerksblatt schrieb am 8. Oktober 2025 im Zusammenhang mit dem Nachfolgemonitor (FOM Hochschule, Verband Deutscher Bürgschaftsbanken, Creditreform Rating), Eigenkapitallücken auf Seiten der Übernehmer und überhöhte Preisvorstellungen führten häufig zu gescheiterten Übergaben. Als Ausweg beschreiben die Kammern eine Stundung eines Teils des Kaufpreises (Handwerkskammer für München und Oberbayern) und ein Darlehen des Inhabers an den Nachfolger, für das die Handwerkskammer Münster einen schriftlichen Darlehensvertrag empfiehlt. Die Broschüre aus Baden-Württemberg weist darauf hin, dass der Inhaber bei einer Ratenzahlung ein Finanzierungsrisiko übernimmt, das sich nur schwer absichern lässt.

Finanzierung und Förderung

Aufstiegs-BAföG. Nach § 12 Abs. 1 AFBG fördert es derzeit Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro und die Materialkosten der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung (Meisterstück) zur Hälfte, höchstens bis zu 2.000 Euro. Die Förderung ist nach den amtlichen Seiten zum Aufstiegs-BAföG zur Hälfte ein Zuschuss, die andere Hälfte ein Darlehen der KfW (Abruf am 7. Oktober 2026). Bei Vollzeitmaßnahmen kann ein Unterhaltsbeitrag hinzukommen. Nach bestandener Prüfung werden nach § 13b Abs. 1 AFBG 50 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Wer innerhalb von drei Jahren nach der Maßnahme einen Betrieb gründet oder übernimmt und dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung trägt, kann nach § 13b Abs. 2 unter weiteren Voraussetzungen den Erlass des Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beantragen. Dazu zählt die Absicht, das Unternehmen als Haupterwerb mindestens drei Jahre zu führen. Ob eine schrittweise Beteiligung die Voraussetzung der überwiegenden unternehmerischen Verantwortung erfüllt, ist im Einzelfall zu klären.

Das Bundeskabinett beschloss am 15. Juli 2026 den Entwurf einer Reform, die zum 1. August 2027 in Kraft treten soll (Bundesregierung). Sie sieht unter anderem höhere Förderbeträge und einen höheren Erlass nach bestandener Prüfung vor.

Weitere Förderung. Die Bundesländer fördern erfolgreiche Meister und Betriebsübernahmen unterschiedlich. Meistergründungsprämien einzelner Länder setzen nach den gesichteten Förderdatenbankseiten in der Regel eine bestandene Meisterprüfung voraus. Einzelne Länder lassen auch eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO oder eine Ausnahmebewilligung genügen, etwa Thüringen, oder verlangen den Meisterbrief nachträglich, etwa Berlin. Laufzeiten und Bedingungen unterscheiden sich und ändern sich. Die Förderkredite für die Übernahme selbst beschreibt die Seite Nachfolger für den SHK-Betrieb finden.

Team und Kunden halten

Der ZVSHK bezeichnet den Fachkräftebedarf als eines der größten strukturellen Wachstumshemmnisse der Branche (Pressemitteilung vom 4. Mai 2026). Bei einer Übergabe an einen Mitarbeiter kommt es deshalb darauf an, das Team mitzunehmen.

Der Leitfaden der Handwerkskammer Münster rät, die Mitarbeiter rechtzeitig, schriftlich und umfassend über die geplante Übergabe zu informieren. Die Handwerkskammer Oldenburg schreibt, die Belegschaft solle so früh wie möglich aktiv eingebunden werden, und rät, früh mit potenziellen Beschäftigten zu sprechen. Die Broschüre der Handwerkskammern Baden-Württemberg beschreibt, dass der bisherige Inhaber in einer Übergangsphase häufig als Angestellter im Betrieb bleibt und damit Akzeptanz und Vertrauen bei Mitarbeitern und Geschäftspartnern schafft.

Der Leitfaden der Handwerkskammer Dortmund (2. Auflage 2020) schreibt, je breiter der Kundenstamm und je stärker die Kundenbindung sei, desto leichter falle die Betriebsübernahme. Für einen Mitarbeiter als Nachfolger gilt das in besonderer Weise, denn Kunden kennen ihn häufig schon. Wer den Betrieb übergibt, sollte den Nachfolger trotzdem bei den wichtigen Kunden bewusst einführen. Wer den Ablauf der Übergabe vertraulich besprechen möchte, kann ein Erstgespräch anfragen.

Häufige Fragen

Kann ein Geselle ohne Meisterbrief einen SHK-Betrieb übernehmen?

Er kann ihn als Inhaber übernehmen, wenn ein qualifizierter Betriebsleiter den Betrieb fachlich leitet (§ 7 Abs. 1 HwO). Auch eine erteilte Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO oder, in Ausnahmefällen, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO führt zur Eintragung. Welcher Weg im Einzelfall passt, klärt die zuständige Handwerkskammer.

Wie verbreitet ist die Übergabe an Mitarbeiter?

Die KfW stellte im Januar 2026 fest, dass 28 Prozent der mittelständischen Unternehmen mit Nachfolgeüberlegungen eine Nachfolge durch Beschäftigte in Betracht ziehen, Mehrfachnennungen waren möglich. Nach der Sonderumfrage der Handwerkskammer Dortmund vom Frühjahr 2026 wollen von den 186 Betrieben, die eine Übergabe planen, 18 Prozent an Mitarbeitende übergeben. Beide Zahlen gelten nicht speziell für SHK-Betriebe. Als eine der drei größten Herausforderungen nannten in Dortmund 19 Prozent die Finanzierung des Kaufpreises.

Muss der Mitarbeiter den Betrieb auf einmal vollständig übernehmen?

Nein. Die Kammerleitfäden beschreiben auch eine Beteiligung in Stufen, bei der Anteile und Verantwortung wachsen. Das erfordert klare vertragliche Regelungen, etwa für den Fall, dass die Zusammenarbeit endet.

Welche Rechtsform erleichtert eine schrittweise Beteiligung?

Die Autoren eines Beitrags der Deutschen Handwerks Zeitung von 2019 halten tendenziell die GmbH für überzeugend, weil sie auch dann fortgeführt werden kann, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt. Das ist eine Einschätzung und keine Vorgabe. Eine Umwandlung ist komplex und gehört in die Beratung von Steuerberater und Rechtsanwalt.

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